Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 ? HStG 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995)

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.

(2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung 1. entweder das Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag durch Bescheid oder,

  1. wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu bewilligen. Die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.

(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den Anmeldepflichtigen gemäß § 4, für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

§ 2. (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformular zu erfolgen, das alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.

(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen dem österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.

§ 3. Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 10 des Bundesstatistikgesetzes 1965. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.

Abschnitt n Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten

§ 4. Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das Österreichische Statistische Zentralamt.

§ 5. Unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7 November 1991, ABl. Nr. L 316 vom 16. November 1991, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7 November 1991 genannten Daten zu erheben sind.

§ 6. (1) Als Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT