Bundesgesetz vom 18. Dezember 1947, womit Bestimmungen über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln getroffen werden (Wasserbautenförderungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Gegenstand der Förderung.

Die dm jeweiligen Bundesfinanzgesetze beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für Wasserbauten festgesetzten Kredite können für folgende wasserwirschaftliche Bau- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden:

  1. Schutz gegen Wasserverheerungen und Lawinen;

  2. Regulierung der Donau unter vornehmlicher Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung von Häfen;

  3. Bodenentwässerung, Bodenbewässerung,

    Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;

  4. Versorgung von Gemeinden, Ortschaften und Siedlungen sowie von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer mit Trink- oder Nutzwasser, ferner Ableitung und Reinigung der anfallenden Abwässer einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.

    § 2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.

    (1) Die Bewilligung und Bereitstellung von Bundesmitteln (§ 1) ist insbesondere davon abhängig,

    daß

  5. die dem zuständigen Bundesministerium

    (§ 3) vorzulegenden Projekte den von ihm erlassenen technischen Richtlinien entsprechen und von dem Bauamte oder der Fachabteilung einer Bundes- oder Landesbehörde verfaßt oder zustimmend begutachtet sind;

  6. die Instandhaltung der fertiggestellten Bauten sowie die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt ist;

  7. die Bauten erst nach Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums zum vorgelegten Projekte und nach Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens in Angriff genommen werden;

  8. bei umfangreicheren Bauten eine örtliche Bauleitung eingerichtet wird;

  9. bei Bauarbeiten, die ganz oder teilweise an befugte Baufirmen vergeben werden, die Zuschlagserteilung nur auf Grund des Ergebnisses einer vorausgegangenen Anbotausschreibung und einvernehmlich mit dem zuständigen Bundesministerium erfolgt.

    (2) Zur Erwirkung der Zustimmung nach Abs. (1), Punkt c, genügt bei Kleinmeliorationen und bei Wasserversorgungsanlagen von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer die Vorlage einer Beschreibung des Bauvorhabens mit Übersichtsplan und Kostenerfordernis. Das Gesamtprojekt ist dem zuständigen Bundesministerium nur auf ausdrückliches Verlangen vorzulegen, dem jedoch die fallweise technische Überprüfung an Ort und Stelle vorbehalten bleibt.

    (3) Unter Kleinmelioration ist eine geschlossene Entwässerungs- oder Bewässerungsfläche von höchstens 5 ha Ausmaß zu verstehen, die nicht innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerungsgebietes liegt.

    (4) Die Verpflichtung gemäß Abs. (1), Punkt e,

    vor Zuschlagserteilung das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium herzustellen,

    entfällt, wenn dieses fallweise darauf verzichtet oder das Kostenerfordernis für das Bauvorhaben eine durch Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu bestimmende Höhe nicht überschreitet.

    § 3. Bewilligung und Ausmaß der Förderung.

    (1) Die Bewilligung von Bundesmitteln (§ 1)

    erfolgt durch das Bundesministerium für Land-

    und Forstwirtschaft oder durch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau entsprechend den Vorschriften über ihre Zuständigkeit.

    (2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das

    öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen. Die Förderung privater Bauvorhaben hat sich nach Einholung von Gutachten der beteiligten Gemeinden und Kammern darauf zu beschränken,

    dem Bauwerber Aufwendungen zu ersparen, die von ihm billigerweise nicht erwartet werden können.

    (3) Für das Ausmaß der Förderung sind die in den §§ 4 bis 15 enthaltenen Bestimmungen maßgebend.

    Nach denselben Bestimmungen können auch für Vorarbeiten und für die Projektierung Bundesbeiträge bewilligt werden.

    (4) Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Bundesmitteln besteht nicht.

    § 4. Gewässerregulierungen.

    (1) Für Uferschutz- und Regulierungsbauten an geschiebefreien oder normal wenig geschiebeführenden Gewässern im Flachlande sowie für Eindeichungen derartiger Gewässer kann der Beitrag des Bundes bis zu 40 v. H. der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn der für diese Bauten zu widmende Landesbeitrag die gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die mittlere Sohlenbreite dieser Gewässer 10 m, so kann der Bundesbeitrag unter der Voraussetzung bis zu 50 v. H. gesteigert werden, daß der Landesbeitrag mindestens mit 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 v. H. beschränkt bleibt.

    (2) Zu Uferschutz- und Regulierungsbauten an sonstigen Gewässern einschließlich der dazugehörigen Hochwasserdämme wird der Bundesbeitrag mit 50 v. H., an stark...

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