Bundesgesetz vom 25. Jänner 1979 über die Erhebung des Wasserkreislaufes (Hydrographiegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische Wasser, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen.

§ 2. (1) Die Erhebungen sind nach folgenden Flußgebieten zu gliedern:

Rhein Donau oberhalb des Inn Inn bis zur Salzach Salzach Inn unterhalb der Salzach Donau vom Inn bis zur Traun Traun Enns Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha

(ohne March) und Moldau March Leitha Rabnitz und Raab Mur Drau

(2) Die Abgrenzung der einzelnen Flußgebiete ergibt sich aus Anlage A.

§ 3. (1) In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage B nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen samt den hiezu erforderlichen mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte,

Vermessungsgeräte, Schwebstoffmeßgeräte, Geschiebemeßgeräte,

Grundwassermeßgeräte einschließlich geophysikalischer Meßgeräte) anzustreben.

(2) Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des Abs. 1 nach den Erfordernissen der Hydrographie durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele kann der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in bestimmten örtlichen Bereichen Beobachtungen und Messungen mit weiteren gewässerkundlichen Einrichtungen durch Verordnung vorschreiben.

(4) Soweit Verordnungen nach Abs. 2 und 3

den Wirkungsbereich des Bundesstrombauamtes berühren, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Bauten und Technik.

(5) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3

sind durch Auflage beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und bei dem Amt der Landesregierung, in dessen Wirkungsbereich die Beobachtungen und Messungen durchzuführen sind, zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den §§ 5 und 6 anderes vorgesehen ist.

(2) Die vom Landeshauptmann...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT