Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle Deponien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.

Nr. 796/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 31b lautet:

    „Deponien

    § 31b. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind

    1. Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),

    b)Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,

    c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,

    d) die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,

    e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996,

    Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern

    – eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,

    – das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100000 m³ liegt und

    – für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes,

    wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muß,

    besteht.

    (2) Ansuchen um Bewilligung einer Deponie haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103

    jedenfalls Angaben zu enthalten über a) die Arten der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle,

    b) das vorgesehene Gesamtvolumen der Deponie,

    c)die Eignung des vorgesehenen Standortes in hydrologischer, geologischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht,

    d) die nach dem Stand der Deponietechnik, insbesondere zum Schutz der Gewässer auf die Dauer der Ablagerung vorgesehenen Maßnahmen,

    e)die für die Auflassung (endgültige Einstellung des Deponiebetriebes) und Nachsorge vorgesehenen Maßnahmen,

    f) Art und Höhe der Sicherstellung (Abs. 7).

    (3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, daß

    Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Aufnahme des Deponiebetriebes ist erst nach behördlicher Überprüfung (§ 121) der hiezu erforderlichen Anlagen und Maßnahmen zulässig.

    (4) Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.

    (5) Abweichungen von einer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt,

    daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei der Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.

    (6) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren bewilligt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Bewilligungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraumes,

    dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, soweit in der Bewilligung nichts anderes normiert ist, 20 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ansuchen um Verlängerung des Einbringungszeitraumes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Dauer gestellt werden; in diesem Fall ist der Ablauf der Frist gehemmt; § 21 Abs. 3 dritter Satz findet hiebei Anwendung. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der Berechtigte Anspruch auf Fristverlängerung, wenn öffentliche Interessen

    (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) nicht im Wege stehen und sichergestellt ist, daß die Deponie vor Ablauf...

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