Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Indirekteinleiterverordnung geändert wird

523. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Indirekteinleiterverordnung geändert wird

Auf Grund des § 32b Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung - IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgender Satz eingefügt:

"Von der Fremdüberwachung nach Z 1 sind ausgenommen:

1. Betriebe bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994, deren Tätigkeit das Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Wein ist, dann, wenn sie weniger als 50 000 Liter Wein pro Jahr produzieren;
2. Betriebe oder Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994, sofern ausschließlich eine Herstellung von natürlichem Fruchtsaft (§ 1 Z 5a der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse, Fruchtsaftverordnung BGBl.
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