Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

471. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 5 Abs. 3, 6, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Z 2, 16, 25 Abs. 9, 38 Abs. 1, 40 Abs. 6 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird - hinsichtlich des § 16 sowie des Anhanges 5 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

"3. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen."

2. § 3 samt Überschrift lautet:

"Spezifische Sendungen

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:

1. das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
2. die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
3. die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift "Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden" zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den "Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit" kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

1. den vollständigen Firmenwortlaut;
2. die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
3. den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.

(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:

1. Viburnum spp.;
2. Camellia spp.;
3. Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.

(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:

1. Acer macrophyllum Pursch.;
2. Aesculus californica Nutt.;
3. Aesculus hippocastanum L.;
4. Arbutus menziesii Pursch.;
5. Arbutus unedo L.;
6. Arctostaphylos spp. Adans;
7. Camellia spp.;
8. Castanea sativa Mill.;
9. Fagus sylvatica L.;
10. Hamamelis virginiana L.;
11. Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
12. Kalmia latifolia L.;
13. Leucothoe fontanesiana (Steudel) Sleumer;
14. Lithocarpus densiflorus (H & A);
15. Lonicera hispidula (Dougl.);
16. Pieris spp.;
17. Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
18. Quercus spp. L.;
19. Rhamnus californica (Esch);
20. Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch.;
21. Sequoia sempervirens (D. Don) Endl.;
22. Syringa vulgaris L.;
23. Taxus spp.;
24. Trientalis latifolia (Hook);
25. Umbellaria californica (Pursch.);
26. Vaccinium vitis-idaea Britt.;
27. Vaccinium ovatum (Hook & Arn) Nutt.;
28. Viburnum spp. L.

(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.

(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.

(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des...

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