Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

179. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 6 und 17 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Das Verbringen von Saatgut von

1. Helianthus annuus L.,
2. Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
3. Phaseolus L.,
4. Medicago sativa L.,
sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des § 11 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe "EG-Pflanzenpass" aufzuweisen hat."

2. In § 17 Z 2 und 6 wird jeweils die Wortfolge "in der Fassung der Richtlinie 2004/70/EG zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S 97)" durch die Wortfolge "in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)" ersetzt.

3. In § 17 Z 4, 8 und 9 lit. a wird jeweils die Wortfolge "in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 97)" durch die Wortfolge "in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die...

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