Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
373. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 14 Abs. 2, 16 und 32 Z 4 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 - diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - sowie auf Grund der §§ 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 VNG wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:
1. | Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S 1, |
2. | Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2002 S. 27 und |
3. | Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. Nr. L 248 vom 5.9.1991 S. 1. |
Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 2. Unternehmen mit Verpackungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 (im Folgenden: Olivenöl) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002
1. | in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen oder |
2. | in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder |
3. | Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Behältnissen |
verpacken oder in Verkehr bringen. |
Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 3. (1) Unternehmen gemäß § 2 haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.
(2) Im Antrag sind anzugeben:
1. | Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers, |
2. | Standort der Verpackungsanlage, |
3. | Kapazität der Verpackungsanlage und |
4. | Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist. |
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(4) Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus
1. | den Buchstaben "OL" für das Wort "Olivenöl", |
2. | zwei Initialen des |
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