Bundesgesetz vom 28. November 1974 über wasserwirtschaftliche Bundesanstalten

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. TEIL Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1. Wasserwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

    1. Die Bundesanstalt für Wasser,güte in Wien,

    2. die Bundesanstalt für Wasserhaushalt von Karstgebieten in Wien,

    3. die Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt in Petzenkirchen,

    4. die Bundesanstalt für Wasserbauversuche und hydrometrische Prüfung in Wien.

      Rechtsträger

      § 2. Die wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten sind Einrichtungen des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

      Allgemeine Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten

      § 3. (1) Die wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten haben in ihrem Aufgabenbereich die Angelegenheiten der Wasserwirtschaft fachlich zu bearbeiten und durch Messungen, Beobachtungen,

      Untersuchungen und Versuche sowie durch Vermittlung in- und ausländischer wissenschaftlicher Erkenntnisse der wasserwirtschaftlichen Praxis zu dienen. Sie haben dabei auf die Zusammenhänge des Wasserhaushaltes, der Raumordnung und des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.

      (2) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, haben die Anstalten auch anderen natürlichen und juristi-

      schen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen; Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im

      öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.

      (3) In ihrem Aufgabenbereich obliegen den wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten insbesondere auch folgende Angelegenheiten:

    5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen,

    6. Pflege von In- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,

    7. Bereitstellung der wesentlichen Arbeitsergebnisse für die Einrichtung und Führung des Wasserwirtschaftskatasters,

    8. Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations-

      und Bildungstätigkeit, Schaffung von Informationsmitteln) sowie Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen.

      (4) Zum Zwecke des fachlichen Informationsaustausches und der Vorberatung der Arbeitsprogramme der wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten mit den auf den Gebieten Wasserwirtschaft und Wasserhaushalt tätigen wissenschaftlichen Hochschulen ist ein Fachbeirat als Kommission im Sinne des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, einzusetzen.

      Geschäftseinteilung

      § 4. (1) Jede Anstalt gliedert sich in die...

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