Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1962, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Gail im Lesachtal erlassen wird.

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet:

§ 1. Die Gail und ihre Zubringer im Lesachtal bis zum Wetzmannswehr sowie der Valentinbach,

der Pirknerbach und Silberbach werden der Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Siedlungen,

land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betriebe gewidmet.

§ 2. Die Kärntner Elektrizitäts-A. G. als das mit der Landesversorgung mit elektrischer Energie betraute Unternehmen ist beauftragt, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse in diesem Gebiet anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung entsprechend § 53 WRG.

1959 in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan oder generellen Projekt auszuarbeiten; ihr...

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