Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Mai 1981, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am Oberen Inn erlassen wird

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden Seitenbäche wird — unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von Siedlungen,

Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr,

der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes

— der Wasserkraftnutzung gewidmet.

§ 2. Das Interesse der Österreichischen...

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