VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr- (Straßenverkehrs-)angelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft von dem Wunsche geleitet, die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten zu regeln,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Straßenverkehrswesens);

ausgenommen sind jedoch Strafsachen.

(2) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität,

die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte zu verletzen.

(3) Steht nach Ansicht der ersuchten Behörde der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat sie die ersuchende Behörde davon unter Angalbe der Gründe zu verständigen.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat kann behördliche Schriftstücke in einem Verfahren über die Aufhebung der Zulassung von Fahrzeugen oder die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises)

im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post zustellen.

(2) Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu.

Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.

Artikel 3

(1) Bescheide der Behörden eines Vertragsstaates

über die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (über die Entziehung des Fahrzeugausweises), die einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen,

werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.

(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein (Fahrzeugausweis)

und die Kennzeichentafeln (Kontrollschilder)

ein und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß

auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten (für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern).

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT