Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung vom 4. April 1947 über die Erfassung und Bewirtschaftung der Weinernte 1946 (2. Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung 1946).

Auf Grund der Gesetze vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und (Forstwirtschaft, betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse und vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung,

betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln wird verordnet:

§ 1. (1) Alle Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften haben — soweit dies noch nicht geschehen ist — ihre Weinernte 1946 oder die von ihnen durchgeführten Einlagerungen und ihre Altweinvorräte, beide getrennt nach Edelwein und Direktträgerwein, binnen 8 Tagen in zweifacher Ausfertigung schriftlich bei dem nach dem Orte der Einlagerung zuständigen Gemeindeamte

(in Wien Bezirksvorsteher) anzumelden. Ist der Wein in mehreren Gemeinden eingelagert worden,

so ist der Anmeldung am Orte des Hauptbetriebes eine Zusammenstellung der gesamten Weinernte,

getrennt nach Einlagerungsorten, anzuschließen.

In der Anmeldung ist anzugeben, ob der Ablieferungspflicht für das Jahr 1945 gemäß

der Verordnung vom 15. Oktober 1945, St. G.

Bl. Nr. 192, entsprochen wurde. Auch Verpächter und Nutznießer, die auf Grund von Pacht-

und Nutzungsverträgen Wein von Weinerzeugern erhalten, haben diesen binnen 8 Tagen anzumelden.

(2) Die Weinernte 1946 ist hiebei mit 90 Prozent des erzeugten Weinmostes einzusetzen.

106 kg Trauben sind 100 Litern Maische, 135 kg Trauben 100 Litern Most gleichzusetzen.

(3) In der Anmeldung sind gesondert auch die nach dem 1. August 1946 veräußerten Mengen Wein unter Angabe des Erstehers auszuweisen.

(4) Weinerzeuger, deren Ernte 100 Liter nicht

überschreitet, sind von der Anmeldung befreit.

(5) Wurde eine unrichtige Anmeldung erstattet,

so ist diese ebenfalls innerhalb von 8 Tagen richtig zu stellen.

§ 2. (1) Alle Weinerzeuger haben innerhalb von 14 Tagen a) die noch nicht abgelieferte Altweinmenge der sichergestellten 30 Prozent der Ernte 1945

  1. 40 Prozent der angemeldeten Weinernte 1946 abzuliefern.

(2) Kann die Ablieferung nach Abs. (1), lit. a,

nicht mehr erfüllt werden, erhöht sich die Ablieferungspflicht nach Abs. (1), lit. b, um die Fehlmenge.

(3) Wenn durch die Ablieferung von 40 Prozent der Ernte 1946 die nicht ablieferungspflichtige Weinmenge von 60 Prozent unter 500 Liter absinken würde, so unterliegt der Ablieferungspflicht nur die dieses Quantum übersteigende Weinmenge.

(4) Der ordnungsgemäß nach der Weinerfassungsverordnung,

(B. G. Bl. Nr...

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