Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Februar 1949, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 28/1949, über die Änderungen des Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle 1948).

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 28/1949,

wird zur Durchführung der im § 2 dieses Gesetzes angeordneten Nachversteuerung verordnet:

§ 1. (1) Alle am 8. Februar 1949 im freien Verkehr vorhandenen weinsteuerpflichtigen Getränke unterliegen einer Nachsteuer, welche beträgt:

  1. für Traubenmost, Wein, Malzwein, vergorenen und halbvergorenen Met, andere weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke mit Ausnahme des Tresterweines,

    dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,

    bei dem die Gärung durch Pasteurisierung oder auf andere Weise gehemmt wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent Alkohol enthält oder konzentriert ist,

    120 S für das Hektoliter,

  2. für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht unter lit. a fällt, dann für Obst- und Beerenwein und für unvergorenen (süßen)

    Met 12 S für das Hektoliter.

    (2) Eine Weinsteuerkontrollgebühr ist bei der Nachversteuerung nicht zu entrichten.

    § 2. (1) Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken von nicht mehr als einem Hektoliter sind von der Nachsteuer befreit; sind größere Vorräte vorhanden, so sind sie zur Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.

    (2) Besitzt jemand mehrere Verwahrungs- oder Abgabestellen (Filialen, Depots u. dgl.), so tritt die Befreiung von der Nachsteuer nur dann ein,

    wenn der Vorrat in allen Verwahrungs- und Absatzstellen zusammen die steuerfreie Menge von 100 l nicht übersteigt.

    (3) Die in Produzentenkellern befindlichen, bei der Überwachungsstelle vorschriftsmäßig angemeldeten Mengen, sowie die Vorräte in den Weinfreilagern unterliegen nicht der Nachsteuer.

    § 3. (1) Wer an den oben [§ 1, Abs. (1)] bezeichneten Gegenständen am 8. Februar 1049

    einen Vorrat besitzt, der an allen diesen Gegenständen zusammengerechnet mehr als ein Hektoliter beträgt, ist verpflichtet, diesen Vorrat,

    gleichgültig, ob er ihn selbst verwahrt oder durch einen anderen verwahren läßt, spätestens am 14. Februar 1949 bei dem für den Aufbewahrungsort des Vorrates örtlich zuständigen Finanzamte (Verbrauchsteuerabteilung,

    Steueraufsichtsstelle) anzumelden, die Vorratserhebung zu gestatten und die Nachsteuer binnen acht Tagen nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.

    (2) Wer einen nachsteuerpflichtigen Vorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet, ebenfalls spätestens am 14. Februar 1949 diesen Vorrat und die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung er aufbewahrt wird, dem zuständigen Finanzamte (Verbrauchsteuerabteilung...

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