Bundesgesetz vom 3. Juli 1986, mit dem das Weinwirtschaftsgesetz aufgehoben, das Weingesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1986 und die Weinverordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Weinwirtschaftsgesetz Artikel I

§ 1. Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1969 zur Förderung der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz),

BGBl. Nr. 296/1969, tritt mit Ablauf des 31. August 1986 außer Kraft.

§ 2. Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten des durch das Weinwirtschaftsgesetz errichteten Weinwirtschaftsfonds geht mit Ablauf des 31. August 1986 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bund über.

§ 3. (1) Der Bund tritt an Stelle des Weinwirtschaftsfonds in die bestehenden Dienstverhältnisse ein, wobei bis 30. Juli 1988 die auf Grund von Gesetzen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bis 31. August 1986 bestehenden Ansprüche als im Dienstvertrag vereinbart gelten. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

findet bis 30. Juli 1988 auf diesen Personenkreis keine Anwendung.

(2) Mit Wirkung vom 1. August 1988 sind gemäß

Abs. 1 bestehende Dienstverhältnisse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überzuleiten:

  1. Bediensteten, die nach den für sie geltenden dienstvertraglichen Bestimmungen (Abs. 1) im Falle der Kündigung durch den Dienstgeber Anspruch auf Pensionsleistungen gegenüber dem Dienstgeber hätten, ist die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anzubieten. Im Falle der Aufnahme sind sie in die besoldungsrechtliche Stellung einzureihen,

    die ihrer Verwendung und ihrer Vorbildung entspricht; soweit für diese Einreihung Dienstprüfungen vorgesehen sind, ist hievon Nachsicht zu erteilen.

    Für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

    Nr. 54, und für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 12

    des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl.

    Nr. 485/1971, gilt die im Dienstverhältnis zum Weinwirtschaftsfonds zurückgelegte Dienstzeit als in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit.

  2. Auf die Dienstverhältnisse der übrigen Bediensteten ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Für die

    Überleitung dieser Bediensteten in das Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gilt:

    1. Für die Einreihung in das Entlohnungsschema und in die Entlohnungsgruppe sind die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend;

    2. § 3 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf die Dienstverhältnisse zum Weinwirtschaftsfonds anzuwenden.

    (3) Den Bediensteten ist die ihnen für den Fall der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ab 1. August 1988 zukommende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bis zum 30. April 1987 schriftlich bekanntzugeben. Der Bedienstete hat bis zum 30. September 1987 schriftlich mitzuteilen, ob er der ihm angebotenen Aufnahme zustimmt.

    (4) Stimmt ein Bediensteter der ihm angebotenen Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht zu oder nimmt er den ihm angebote-

    nen Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht an, so gilt sein gemäß Abs. 1

    bestehendes Dienstverhältnis zum 30. Juli 1988 als durch den Dienstgeber gekündigt.

    (5) Allfällige bestehende oder bis zum 30. Juli 1988 entstehende Pensionsansprüche können gegenüber dem Dienstgeber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Dienstnehmer gemäß

    Abs. 2 Z 1 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

    übernommen wird oder wenn sein Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 als gekündigt gilt und er am 30. Juli 1988 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    (6) Die Höhe von Pensionen, die der Bund auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 2 zu leisten hat und für die in der Pensionsordnung des Weinwirtschaftsfonds eine Valorisierung vorgesehen ist, ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage

    ändert.

    (7) Soweit den Bediensteten auf Grund ihrer Dienstverhältnisse nach Abs. 1 versicherungsrechtliche Ansprüche zustehen, gehen diese Ansprüche mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Bund auf den Bund

    über.

    Artikel II Mit der Vollziehung des Artikels I ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

    ABSCHNITT II Weingesetz 1985

    Artikel I Das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, BGBl.

    Nr. 444, wird wie folgt geändert:

  3. § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch Brennwein. Darunter ist Wein oder Gelägerpreßwein zu verstehen, der zur Herstellung von Weinbrand bestimmt ist. Es kann zur Erhöhung des Alkoholgehaltes Weindestillat mit wenigstens 55 Rht Alkohol zugesetzt werden, Brennwein darf jedoch nicht mehr als 22 Rht Alkohol enthalten.

    Das Mostgewicht des Saftes der Weintrauben, die für die Herstellung von Brennwein verwendet werden,

    darf auch weniger als 13° KMW betragen.

    Brennwein ist als solcher zu kennzeichnen."

  4. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt), in Holzfässern oder in Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll."

  5. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Dem Wein dürfen Stoffe nur zugesetzt werden,

    wenn ihre Verwendung mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung vereinbar ist, auf ihren Einsatz nach dem Stand der Kellertechnik nicht verzichtet werden kann und sie im § 7 oder in der gemäß § 70 Abs. 3 Z 1 als Bundesgesetz geltenden Weinverordnung angeführt sind oder sie gemäß § 8

    oder § 12 zugelassen wurden (Weinbehandlungsmittel)."

  6. § 6 Abs. 5 und 6 entfallen.

  7. § 7 erster Halbsatz lautet:

    „Weinbehandlungsmittel, ausgenommen Zucker und Alkohol, dürfen nur in Verkehr gebracht werden,"

  8. § 12 Abs. 4 lautet:

    „(4) Über den Antrag auf Zulassung ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber ein Jahr nach dessen Einlangen zu entscheiden."

  9. Im § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anwendungsbeschränkungen"

    der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

    „12. Aufbrauchsfrist."

  10. § 19 Abs. 4 lautet:

    „(4) Es darf jedoch höchstens je Hektoliter Most zugesetzt werden:

  11. Zucker bis zu 4,5 kg oder 2. Traubendicksaft oder Zucker in solcher Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes des Gesamtverschnittes nicht mehr als 4,5 kg beträgt. Das Lesegut darf jedoch nur soweit aufgebessert werden, daß das Mostgewicht einschließlich der Aufbesserung 19° KMW nicht übersteigt."

  12. § 19 Abs. 5 entfällt.

  13. Im § 19 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „Abs. 5" und lautet:

    „(5) Wird Jungwein mit sonstigem Lesegut oder Lesegut mit Wein eines früheren Jahrganges verschnitten,

    so darf zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker so weit aufgebessert werden,

    daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker und Alkohol — dieser in Zucker umgerechnet —

    das nach Abs. 4 zulässige Ausmaß nicht überschreitet."

  14. § 19 Abs. 7 erhält die Bezeichnung „Abs. 6".

  15. § 23 Abs. 4 lautet:

    „(4) Für die Bezeichnung von Wein ist das Ersetzen des normalen Abganges von Wein (Schwund)

    sowie das Zusetzen von Traubendicksaft im Rahmen der Lesegutaufbesserung, von Traubensaft,

    Traubenmost oder Traubendicksaft im Rahmen der Restzuckerverleihung nicht als Verschneiden anzusehen."

  16. § 25 Abs. 6 lautet:

    „(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z l, 2, 3

    und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt."

  17. § 26 Abs. 3 lautet:

    „(3) Für die Bezeichnung von ausländischen Weinen dürfen die handelsüblichen herkömmlichen Bezeichnungen des Herkunftsstaates in dessen Staatssprache, darüber hinaus zusätzlich auch in deutscher Sprache verwendet werden, wenn für gleichartige österreichische Weine im ausländischen Staat die handelsüblichen herkömmlichen

    österreichischen Bezeichnungen in deutscher Sprache,

    darüber hinaus zusätzlich auch in der Staatssprache des ausländischen Staates verwendet werden dürfen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch durch Verordnung bestimmte ausländische Tafelweine, Landweine und Qualitätsweine, die nicht den Bestimmungen der §§ 6, 28, 29 und 30 entsprechen, als solche anerkennen, wenn auch gleichwertige österreichische Weine im ausländischen Staat als solche anerkannt werden (Gegenseitigkeit)."

  18. § 28 Abs. 4 lautet:

    „(4) Tafelwein oder Landwein darf nur in Flaschen oder sonstige Behältnisse gemäß § 4 Abs. 3

    mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter oder einem Liter oder mehr abgefüllt werden."

  19. § 29 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Unter der Bezeichnung ,Qualitätswein' darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn 1. die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 6) stammen;

  20. der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 stammt und für diese Rebsorten, soweit sie bezeichnet werden,

    typisch ist;

  21. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat;

    (Verfassungsbestimmung) in Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des jeweiligen Landes für ein Weinbaugebiet oder für mehrere Weinbaugebiete für bestimmte Rebsorten Mindestmostgewichte festsetzen, die unter 15° KMW,

    jedoch nicht unter 14° KMW liegen dürfen;

  22. der Wein harmonisch und frei von Fehlern ist;

  23. die Weintrauben aus Weingartenflächen stammen, für die ein bestimmter Hektarhöchstertrag festgelegt und bei der Ernte dieser Höchstertrag nicht überschritten wurde,

    sofern eine Verordnung gemäß Abs. 7 erlassen wurde; wird dieser Hektarhöchstertrag um...

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