Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See?Seewinkel samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See–

Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel vom 10. September 1993, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel.

Artikel II Bereich des Nationalparks

(1) Der Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt Flächen in den folgenden Nationalparkbereichen:

A), B) Sandeck–Neudegg C) Illmitz–Hölle D) Zitzmannsdorfer Wiesen E) Waasen (Hanság)

  1. Apetlon–Lange Lacke G) Podersdorf–Karmazik Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkbereiche dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.

    (2) Die im Absatz 1 genannten Flächen sind durch die in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, genannten Pachtverträge bestimmt.

    (3) Die allfällige Einbeziehung weiterer Nationalparkbereiche in den Nationalpark Neusiedler See–

    Seewinkel bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.

    Artikel III Grenzüberschreitender Nationalpark Die Vertragsparteien stellen fest, daß sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.

    Artikel IV Zielsetzung Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

    1. den Bereich des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;

    2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;

    3. den Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion

      (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;

    4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden,

      grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;

    5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.

      Artikel V Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel

      (1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See–Seewinkel“ als Körperschaft

      öffentlichen Rechts eingerichtet.

      (2) Zweck der Nationalparkgesellschaft ist:

    6. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks Neusiedler See–Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des Art. IV Z 3;

    7. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;

    8. der faktische Schutz;

    9. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;

    10. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See–Seewinkel auswirkende Maßnahmen;

    11. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit;

    12. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;

    13. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen Interesse sind;

    14. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;

    15. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus...

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