Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird gemäß § 45 Abs. 4 BHG ermächtigt, weitere Vorbelastungen, die im Finanzjahr 1996 den Voranschlagsansatz 1/20506 belasten, bis zur Höhe von 190 Millionen Schilling zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im...

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