PROTOKOLLE 1983 ÜBER DIE WEITERE VERLÄNGERUNG DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND WEIZENHANDEL 1971 UND DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND NAHRUNGSMITTELHILFE 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1980, DIE DAS INTERNATIONALE WEIZENÜBEREINKOMMEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

1971 BILDEN PRÄAMBEL Die Konferenz zur Festlegung der Texte der Protokolle 1983

über die weitere Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel 1971 und des

Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe 1980, die das Internationale Weizenübereinkommen 1971 bilden, hat IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen seit 1949 zu verschiedenen Anlässen revidiert, erneuert oder verlängert worden ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen 1971, das zwei voneinander getrennte Rechtsinstrumente enthält — nämlich das

Übereinkommen betreffend Weizenhandel 1971 und das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe 1980, die mit Protokoll im Jahre 1981 verlängert worden sind — am 30. Juni 1983

auslaufen wird,

die Texte der Protokolle 1983

über die weitere Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel 1971 und des

Ãœbereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe 1980 FESTGELEGT.

PROTOKOLL 1983 ÜBER DIE WEITERE VERLÄNGERUNG DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND NAHRUNGSMITTELHILFE 1980

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe 1980 (im folgenden als „das Übereinkommen"

bezeichnet) des Internationalen Weizenübereinkommens 1971, das mit Protokoll im Jahre 1981 verlängert worden ist, am 30. Juni 1983 abläuft,

SIND wie folgt ÃœBEREINGEKOMMEN:

Artikel I Verlängerung, Ablauf und Beendigung des Übereinkommens Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels II dieses Protokolls bleibt das Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls bis 30. Juni 1986 in Kraft. Sollte jedoch ein neues Übereinkommen über Nahrungsmittelhilfe vor dem 30. Juni 1986 in Kraft treten, so bleibt dieses Protokoll nur bis zum Tag des Inkrafttretens des neuen Übereinkommens in Kraft.

Artikel II Nicht anwendbare Bestimmungen des Ãœbereinkommens Die folgenden Bestimmungen des Ãœbereinkommens gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1983 als nicht anwendbar:

  1. Artikel XII b) Artikel XVII c) Absatz 1 des Artikels XVIII.

Artikel III Internationale Nahrungsmittelhilfe Für die Zwecke der Durchführung des durch dieses Protokoll verlängerten Übereinkommens gilt jedes Mitglied, das diesem Protokoll gemäß Absatz 2 Artikel VIII dieses Protokolls beigetreten ist, als in Absatz 3 Artikel III des Übereinkommens mit seinem gemäß...

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