PROTOKOLLE 1983 ÜBER DIE WEITERE VERLÄNGERUNG DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND WEIZENHANDEL 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972 UND DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND NAHRUNGSMITTELHILFE 1980, DIE DAS INTERNATIONALE WEIZENÜBEREINKOMMEN 1971 BILDEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

PRÄAMBEL Die Konferenz zur Festlegung der Texte der Protokolle 1983 über die weitere Verlängerung des

Ãœbereinkommens betreffend Weizenhandel 1971

und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe 1980, die das Internationale Weizen-Übereinkommen 1971 bilden, HAT IN DER ERWÄGUNG, daß das Internationale Weizen-Übereinkommen seit 1949 aus verschiedenen Anlässen revidiert, erneuert oder verlängert worden ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Internationale Weizen-Übereinkommen 1971, das zwei voneinander getrennte Rechtsinstrumente enthält — nämlich das Übereinkommen betreffend Weizenhandel 1971 und das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe 1980, die mit Protokoll im Jahre 1981 verlängert worden sind, — am 30. Juni 1983

auslaufen wird,

die Texte der Protokolle 1983 über die weitere Verlängerung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel 1971 und des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe 1980 FESTGELEGT.

PROTOKOLL 1983 ÜBER DIE WEITERE VERLÄNGERUNG DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND WEIZENHANDEL 1971

Die Regierungen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind, haben IN DER ERWÄGUNG, daß das Übereinkommen betreffend Weizenhandel 1971 (im folgenden als „Übereinkommen" bezeichnet) des Internationalen Weizen-Übereinkommens 1971, das mit Protokoll im Jahre 1981 weiter verlängert worden ist,

am 30. Juni 1983 abläuft,

FOLGENDES VEREINBART:

ARTIKEL 1

Verlängerung, Ablauf und Beendigung des Übereinkommens Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2

dieses Protokolls bleibt das Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls bis zum 30. Juni 1986 in Kraft. Sollte jedoch ein neues internationales Übereinkommen über Weizen vor dem 30. Juni 1986 in Kraft treten, so bleibt dieses Protokoll nur bis zum Tag des Inkrafttretens des neuen Übereinkommens in Kraft.

ARTIKEL 2

Nicht anwendbare Bestimmungen des Ãœbereinkommens Die folgenden Bestimmungen des Ãœbereinkommens gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1983 als nicht anwendbar:

  1. Absatz 4 des Artikels 19;

  2. Artikel 22 bis einschließlich 26;

  3. Absatz 1 des Artikels 27;

  4. Artikel 29 bis einschließlich 31.

    ARTIKEL 3

    Begriffsbestimmungen Ein Hinweis in diesem Protokoll auf eine

    „Regierung" oder auf „Regierungen" bedeutet auch einen Hinweis auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

    (im folgenden als „Gemeinschaft"

    bezeichnet). In Ãœbereinstimmung damit bedeutet jeder Hinweis in diesem Protokoll auf

    „Unterzeichnung" oder die...

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