Bundesgesetz vom 19. Mai 1976, mit welchem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen erlassen werden (Preisgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung 1929 etwas anderes bestimmt. Die im Artikel II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Gegenstand der Regelung

§ 1. (1) Preise und Entgelte für Sachgüter und Leistungen unterliegen der Regelung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nicht hiefür besondere Rechtsvorschriften bestehen.

(2) Für Sachgüter und Leistungen, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind,

können nach Maßgabe des § 2 volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt werden. Dies gilt auch für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden Vorschriften getroffen werden, für die Dauer dieser Lenkungs-

oder Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(3) Für andere Sachgüter und Leistungen kann eine Preisregelung gemäß dem § 3 oder § 4 getroffen werden.

(4) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür sprechen, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages Sachgüter und Leistungen,

die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind, für die Dauer oder befristet von der Preisregelung durch Verordnung ausnehmen.

(5) Die Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie treten, sofern für den Wirksamkeitsbeginn kein anderer Zeitpunkt festgesetzt wird, am dritten Tage nach der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in Kraft.

Bestimmung von Preisen und Entgelten

§ 2. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann auf Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte für die im § 1

Abs. 2 genannten Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen.

(2) Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt,

wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

(3) Beim Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie wird unter dem Vorsitz des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie oder eines von ihm bestellten Vertreters eine Preiskommission gebildet. Sie besteht aus a) je einem Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Finanzen;

b) je einem Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die

übrigen Vertreter von den im Abs. 3 lit. b bezeichneten Körperschaften zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu bestellen.

Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen.

(5) Anträge sind beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu überreichen und von diesem nach Anhörung der im Abs. 3

lit. b bezeichneten Körperschaften und der Antragsteller einer Vorprüfung zu unterziehen.

Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist der Antrag mit allen Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.

(6) Werden im Vorprüfungsverfahren Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Bei der Begutachtung können Vertreter der überprüften Unternehmen im Vorprüfungsverfahren oder zur Preiskommission vorgeladen und zu weiterer Auskunftserteilung verhalten werden.

(7) Für die Preisbestimmung vom Amts wegen sind die Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Preise und Entgelte sind durch Bescheid oder durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie treten, sofern für den Wirksamkeitstermin kein anderer Zeitpunkt festgesetzt wird, am dritten Tage nach der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in Kraft.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann ferner volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise für Sachgüter und Entgelte für Leistungen im Sinne des § 2

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes für die Dauer von höchstens sechs Monaten bestimmen, wenn:

  1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Österreichische Arbeiterkammertag und der

Österreichische Gewerkschaftsbund dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie übereinstimmend mitteilen, daß

der Preis für ein bestimmtes Sachgut oder das Entgelt für eine bestimmte Leistung erhöht wurde; eine solche Preisbestimmung ist nur zulässig, wenn die Preiserhöhungen in einem ganzen Wirtschaftszweig (Branche)

oder von einem Unternehmen (einer Unternehmergruppe)

mit marktbeherrschendem Einfluß vorgenommen wurde, oder 2. eine solche Maßnahme für Sachgüter und Leistungen, die nicht unter Z. 1 fallen,

von den unter Z. 1 genannten Interessenvertretungen gemeinsam als notwendig erachtet wird.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden. Eine solche Preisbestimmung darf nur einmal aus dem gleichen Anlaß getroffen werden.

§ 4. (1) Für Sachgüter und Leistungen, die nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 2

fallen, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie in den Fällen, in denen ein oder mehrere Unternehmen eine betriebswirtschaftlich nicht erforderliche Erhöhung des Preises oder Entgeltes vorgenommen oder eine durch die Senkung von Rohstoffpreisen betriebswirtschaftlich mögliche Senkung des Preises nicht durchgeführt haben, einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis für die Dauer von höchstens sechs Monaten bestimmen.

(2) Ab betriebswirtschaftlich erforderlich gilt die Erhöhung eines Preises oder Entgeltes...

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