Notenwechsel, welches also lautet: Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sind übereingekommen über das nachstehende Abkommen über die ERP-Counterpart-Regelung

Nachdem das am 29. März 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung samt ARTIKEL I Stand der Mittel Es besteht Einverständnis, daß. der Stand des Counterpart-Sonderkontos und der dazugehörigen Konten zum 30. April 1960 der im Anhang A angegebene ist, und daß Anhang B den Stand des Produktivitätsförderungs-Sonderkontos zum 30. April 1960 richtig wiedergibt.

Anhang A zeigt Abhebungen von Counterpart

-Mitteln für österreichische Zwecke in Höhe von 19.520,167.000 ö. S und zum 30. April 1960

ein Barguthaben in Höhe von 2.694,656.711 ö. S an. Es besteht Übereinstimmung, daß ein Betrag von ungefähr 8'24 Milliarden ö. S Counterpart-

Mittel einschließlich Produktivitätsmittel am 30. April 1960 in Form von Krediten ausstehend war.

ARTIKEL II Counterpart-Vereinbarungen Dieses Abkommen erstreckt sich auf alle Counterpart-

Mittel, und zwar sowohl auf die am Counterpart-

Sonderkonto und dazugehörigen Konten vorhandenen als auch auf die dorthin zu erlegenden Rückflüsse an Kapital und Zinsen, einschließlich der Rückflüsse der vor dem 20. Juni 1952 vergebenen und den Bestimmungen des

„Memorandum of Understanding" vom 2. Feber 1953 unterliegenden Kredite. Es besteht Einverständnis,

daß diese Mittel weiterhin für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung Österreichs im Einklang mit den Absichten und Zielen des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948 und mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu verwenden sind. Es besteht ferner Einverständnis, daß diese Counterpart

-Mittel als ein einheitlicher Fonds behandelt werden, der, ausgenommen soweit anderweitig vereinbart, nur für wirtschaftliche Tätigkeiten zur Verfügung steht und verwendet wird, die im Rahmen der österreichischen Counterpart-

Investitionsjahresprogramme erfolgen, deren Gesamthöhe und Sektorenaufteilung wie bisher durch die Österreichische Bundesregierung im voraus genehmigt wird.

Es besteht Einverständnis, daß die Counterpart-

Investitionsjahresprogramme weiterhin in einer Weise erstellt und genehmigt werden, die mit der Erhaltung der internen finanziellen und monetären Stabilität im Einklang steht und die das gesunde wirtschaftliche Wachstum insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches fördert.

Zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden und wirksamen Verwendung des Fonds besteht Einverständnis, daß die in diesen Jahresprogrammen enthaltenen Aufteilungen und Vorhaben auf Grund ihrer positiven volkswirtschaftlichen Aspekte erstellt und genehmigt werden und, wie bisher, den Kriterien und Verfahren unterliegen,

die gleichmäßig für Investitionen derselben Art angewandt werden und die ohne vorherige Vereinbarung mit oder Zustimmung seitens der Regierung der Vereinigten Staaten einseitig durch die Österreichische Bundesregierung im voraus festgelegt werden. Des weiteren besteht Übereinstimmung,

daß die Jahresprogramme unter Bedachtnahme darauf erstellt und genehmigt werden,

daß es wünschenswert ist, das Counterpart-

Vermögen zu erhalten, den Kapitalmarkt in

Österreich zu stärken und Privatkapital für die weitere wirtschaftliche Entwicklung zu gewinnen.

Counterpart-Kredite werden auf Grund der positiven volkswirtschaftlichen Aspekte der Vorhaben im Wege ordnungsgemäß errichteter Kreditinstitute im Einklang mit den für die Erteilung und Rückzahlung von Krediten anerkannten Bankusancen vergeben werden. Des weiteren besteht

Übereinstimmung, daß die Zinssätze für Counterpart-Kredite in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommen werden, ausgenommen in den besonderen Teilbereichen der Wirtschaft oder den Gebieten, in welchen der Ertrag aus Investitionen, die im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, zu niedrig ist, um einen Kapitalmarkt-Zinsfuß zu gestatten. Zinsenzahlungen für und Kapitalrückzahlungen von Counterpart-

Krediten müssen in den Fonds zurückfließen und sind in den folgenden Jahresprogrammen wieder zu verwenden.

Es besteht Übereinstimmung, daß die im Rahmen der Jahresprogramme zur Verfügung gestellten Counterpart-Mittel innerhalb eines angemessenen,

im vorhinein bestimmten Zeitraumes nach...

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