ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM

(Ãœbersetzung)

IM HINBLICK DARAUF, daß die Weltorganisation für geistiges Eigentum (in der Folge als WIPO bezeichnet) beschlossen hat, eine Diplomatische Konferenz mit dem Titel „Wiener Diplomatische Konferenz über Gewerbliches Eigentum 1973" einzuberufen;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Österreichische Bundesregierung (in der Folge als Regierung bezeichnet) in einem Schreiben des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 10. September 1971 die WIPO eingeladen hatte,

die besagte Diplomatische Konferenz (in der Folge als Konferenz bezeichnet) in Wien abzuhalten;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Zeit, während der die Konferenz abgehalten werden wird,

für 17. Mai bis einschließlich 12. Juni 1973 festgelegt wurde;

KOMMEN die Regierung und die WIPO hiemit über folgendes

ÃœBEREIN:

  1. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Bürobedarf:

    1. Die Regierung wird die Räume und Büros in der Neuen Hofburg auf ihre Kosten zur Verfügung stellen, welche für die Abhaltung der Konferenz erforderlich sind. Diese Räumlichkeiten sollen umfassen:

      Einen großen Konferenzsaal („Festsaal") für Plenarsitzungen (300 Sitze an Tischen, Dolmetscheranlagen für vier Sprachen);

      Einen Konferenzsaal („Neuer Saal") für Sitzungen des Hauptausschusses (100 Sitze an Tischen, Dolmetscheranlagen für vier Sprachen);

      Zwei kleinere Räume für Sitzungen von Arbeitsgruppen

      (davon jeder mit 50 Sitzen an Tischen und Dolmetscheranlagen für zwei Sprachen);

      Zwei Sitzungszimmer für Delegationen (jedes mit ungefähr 20 Sitzen ohne Dolmetscheranlagen);

      Geeignete Arbeitsräume sowie alle erforderlichen Einrichtungen für die Presse und andere Informationsmedien, für die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten;

      Geeignete Büroräume für Beamte und den Stab der Konferenz;

      Einen Raum für eine Bücherei und für Nachschlagewerke und Dokumente;

      Einen Aufenthaltsraum für Delegierte; sowie Einen großen Raum, welcher von den Dolmetschern gleichzeitig als Büro- und Aufenthaltsraum benützt werden kann.

    2. Die Räumlichkeiten werden der WIPO während der gesamten Dauer der Konferenz, sowie für die Zeiträume vor deren Eröffnung und nach deren Abschluß zur Verfügung stehen, die vom WIPO-Sekretariat in Beratung mit der Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

    3. Die Regierung wird die oben angeführten Räume und Büros auf ihre Kosten in einer für einen klaglosen Ablauf der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT