Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über den Ladenschluß an Werktagen (Ladenschlußgesetz). Der Nationalrat hat beschlossen: Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, für alle ständigen und nichtstän-

digen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der in Abs. 1 genannten Unternehmungen,

bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß Art. IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen a) die Warenabgabe aus Automaten;

  1. der Warenverkauf im Rahmen eines Gast-

    und Schankgewerbes in dem im § 17 der Gewerbeordnung bezeichneten Umfang;

  2. der Marktverkehr;

  3. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres,

    der Gendarmerie oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien");

    und e) Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge und für den Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen, soweit diese Ersatzteile für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind.

    Allgemeine Ladenschlußzeiten an Werktagen.

    § 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3)

    sind, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 18 Uhr bis 7.30 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln von 18.30 Uhr bis 6.30 Uhr geschlossen zu halten.

    (2) Verkaufsstellen, in denen Milch abgegeben wird, dürfen für den Verkauf von Milch, Milchprodukten und Backwaren ab 6 Uhr offengehalten werden.

    (3) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.

    (4) Wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, dies zulassen, kann der Landeshauptmann mit Verordnung allgemein oder für Verkaufsstellen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete anordnen, daß, abweichend von den in den Abs. 1 bis 3 festgesetzten Ladenschlußzeiten, entweder.

  4. die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde früher zu schließen und um höchstens eine Stunde länger geschlossen zu halten sind oder b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind.

    (5) Ebenso kann der Landeshauptmann, wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, dies erfordern, mit Verordnung anordnen, daß die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde später zu schließen und,

    mit Ausnahme der Bäckereibetriebe, um höchstens eine Stunde kürzer geschlossen zu halten sind.

    (6) Schließlich kann der Landeshauptmann,

    wenn die Einkaufsbedürfnisse es erfordern, mit Verordnung anordnen, daß die Verkaufsstellen für Süßwaren um höchstens zwei Stunden später zu schließen sind.

    § 3. (1) Die Verkaufsstellen sind, sofern nicht nach Abs. 2 oder 3 anderes bestimmt ist, am Donnerstag ab 13 Uhr geschlossen zu halten.

    (2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am Donnerstag frühestens schon ab 12 Uhr geschlossen zu halten sind, wenn die Einkaufsbedürfnisse,

    insbesondere der berufstätigen Bevölkerung,

    dies zulassen. Der...

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