Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle 1963).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Die in den Strafgesetzen festgesetzten, für die Beurteilung gerichtlich strafbarer Handlungen maßgebenden Beträge werden wie folgt erhöht:
Von 150 S auf 250 S, von 1500 S auf 2500 S,
von 3000 S auf 5000 S, von 4000 S und von 5000 S auf 10.000 S, von 10.000 S auf 25.000 S und von 30.000 S auf 50.000 S.
Artikel II.
(1) Folgende in gesetzlichen Vorschriften ziffernmäßig festgesetzte Geldbeträge werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Eineinhalbfache, die auf 1500 S, 15.000 S und 30.000 S lautenden Beträge jedoch jeweils auf 2500 S, 25.000 S und 50.000 S erhöht:
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Die Obergrenzen aller auf gerichtlich strafbare Handlungen angedrohten Geldstrafen;
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die Obergrenzen aller in den Gesetzen über das strafgerichtliche Verfahren angedrohten Geldstrafen;
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der im § 376 der Strafprozeßordnung 1960
festgesetzte Betrag.
(2) Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 1 nicht berührt.
Artikel III.
Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 160, wird geändert wie folgt:
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Im § 241 hat der zweite Absatz zu lauten:
„Die Geldstrafe beträgt mindestens 50 S.";
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im § 532 tritt an die Stelle des Betrages von 15.000 S der Betrag von 25.000 S.
Artikel IV.
Das Strafanwendungsgesetz, StGBl. Nr. 148/
1945, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 160, wird geändert wie folgt:
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In den §§ 2 und 3 tritt an die Stelle des Betrages von 900 S der Betrag von 1500 S;
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im ersten Absatz des § 8 treten an die Stelle der Beträge von 30 S, 600.000 S und 75.000 S die Beträge von 50 S, 900.000 S und 120.000 S.
Artikel V.
Im § 37 Abs. 1 des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes,
BGBl. Nr. 135/1946, in der derzeit geltenden Fassung, wird die Obergrenze der Ordnungsstrafe mit 1800 S festgesetzt.
Artikel VI.
Die Artikel I und II gelten nicht...
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