Vereinbarung über die Wiederanwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr Das Abkommen (BGBl. Nr. 453/1973) ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten. und die Änderung seiner Artikel 14 und 18

Österreichische Botschaft No. 1112/78

Verbalnote Die Österreichische Botschaft drückt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihre Hochachtung aus und beehrt sich mit Bezug auf die Verhandlungen, welche im Oktober 1978

zwischen einer Delegation Österreichs und einer der UdSSR über Fragen des internationalen Straßenverkehrs stattgefunden haben, Nachstehendes vorzuschlagen:

Das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr vom 3. Juli 1973

tritt mit Ausnahme seiner Artikel 14 und Artikel 18

wieder in Kraft, wobei folgende Bestimmungen an die Stelle der Artikel 14 und 18 treten:

Artikel 14

  1. Die Personen- und Gütertransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen verbunden sind,

    sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne befreit.

  2. Personentransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Benützung von Straßen verbunden sind, befreit.

    Artikel 18

  3. Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführte Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen befreit:

    1. Kraftstoffe, die sich in den Tanks von Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit (oder ohne) Anhänger mit einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t befinden, welche technisch und von der Konstruktion her mit dem Motor verbunden sind;

    2. Schmiermittel in der für die Fahrtdauer notwendigen Menge;

    3. Ersatzteile, die für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges, das internationale Transporte durchführt, bestimmt sind.

  4. Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen,

    ausgewechselte Ersatzteile entweder aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder...

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