Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 9. Juli 1954 über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wird verordnet:

§ 1. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege im Sinn dieser Verordnung sind die in der Anlage aufgezählten, äußerlich anzuwendenden Zubereitungen.

§ 2. (1) Mittel zur Körper- und Schönheitspflege dürfen nur unter Ersichtlichmachung ihrer

örtlichen Herkunft gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(2) Das Feilhalten und der Verkauf von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege an den Letztabnehmer ist jedoch ohne Ersichtlichmachung ihrer örtlichen Herkunft zulässig, wenn die Mittel zur Körper- und Schönheitspflege vom Detailhändler in Großbehältnissen bezogen und in Kleinbehältnisse abgefüllt worden sind, sofern diese Kleinbehältnisse unbezeichnet oder nur mit der Geschäftsbezeichnung des Detailhändlers versehen sind.

(3) In allen anderen Fällen ist die örtliche Herkunft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ersichtlich zu machen.

§ 3. Auf der äußeren Verpackung und auf dem Behältnis, soweit ein solches verwendet wird, ist die deutlich lesbare Aufschrift in lateinischen Buchstaben „Erzeugt in " mit Angabe des Erzeugungsortes und des Erzeugungslandes anzubringen.

Zur Bezeichnung des Erzeugungslandes dürfen auch allgemein gebräuchliche Abkürzungen verwendet werden. Bei inländischen Erzeugnissen genügt die Aufschrift „Erzeugt in

Österreich" oder „Österreichisches Erzeugnis"

oder die Anbringung einer registrierten Verbandsmarke,

wenn diese auf die österreichische Herkunft des mit ihr gekennzeichneten Erzeugnisses hinweist.

§ 4. Der Vorschrift des § 2 Abs. 1 ist entsprochen,

wenn a) ein im Ausland hergestelltes Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Österreich ohne jede Veränderung in Verkehr gesetzt wird und die Originalverpackung oder das Behältnis eine deutlich sichtbare Angabe des Erzeugungsortes und Erzeugungslandes oder, wenn bereits aus der Angabe des Erzeugungsortes eindeutig auf das Erzeugungsland geschlossen werden kann, des Erzeugungsortes allein aufweist, oder b) ein im Ausland hergestelltes Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Österreich ohne eine seine Zusammensetzung beeinflussende Handlung lediglich in andere Behältnisse gebracht und in der...

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