Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 14. Juli 1950, betreffend die Abänderung der Kostenbeitragsordnung vom 31. Dezember 1948, BGBl. Nr. 2/1949.

Auf Grund des § 16 des Bundesgesetzes vom 24. November 1948, BGBL Nr. 251, über die Regelung des Warenverkehres mit dem Auslande

(Außenhandelsverkehrsgesetz 1948) wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 31. Dezember 1948, betreffend die Einhebung von Beiträgen zur Deckung der Kosten der Außenhandelskommission und der Einrichtungen zur Außenhandelsförderung

(Kostenbeitragsordnung),

BGBL Nr. 2/1949, wird abgeändert wie folgt:

§ 4 Abs. 2 hat zu lauten:

„Der Ersatz zu wenig entrichteter Kostenbeiträge kann nur innerhalb eines Jahres gefordert werden. Die Rückerstattung zu viel entrichteter Beiträge ist binnen sechs Wochen beim...

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