Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 12. März 1947 über die Regelung des Verkehres mit Häuten und Fellen (Häutebewirtschaftungsverordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B.G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung von Vorschriften zur Regelung des Warenrverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet:

§ 1. (1) Der Verkehr mit Häuten und Fellen wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Der Bewirtschaftung unterliegen folgende Häute und Felle, jedoch nicht Leimleder, und zwar: roh (grün gesalzen), auch gekalkt, getrocknet,

enthaart l(Blößen) oder gespalten, jedoch nicht weiterbearbeitet, auch in Teilstücken

(zum Beispiel Kernstücken, Seiten), in- und ausländischen Ursprungs:

A. Kalbfelle,

B. Rindshäute (Zahmhäute, einschl. Fresser),

C. Kipse,

D. Schweinshäute,

E. Roßhäute,

F. 1. Schaf- und Ziegenfelle, Lamm- und Zickelfelle,

  1. Wilddecken (Reh, Hirsch, Gemsen),

G. Kriechtierhäute.

(3) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den gesamten Inlandsverkehr mit Häuten und Fellen sowie auf die Einfuhr und Ausfuhr dieser Waren.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung von Häuten und Fellen obliegt dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften wird die Bewirtschaftungsstelle für Leder (§ 2 der Lederberwirtschaftungsverordnung vom 28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 88) (im folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle" genannt)

betraut.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle kann nach den Weisungen des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen

über die Art rund den Umfang der Aufbringung,

Verteilung, Verarbeitung, Abgabe und Lagerung erteilen.

§ 3. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dürfen Erzeuger, Verarbeiter und Händler, bei denen bewirtschaftete Häute und Felle anfallen, über diese nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und der zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften verfügen.

Rechtsgeschäfte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.

§ 4. (1) Als Erzeuger von Häuten und Fellen gilt, wer im Zeitpunkt ihrer Trennung vom Tierkörper berechtigt ist, über sie zu verfügen.

(2) Die Erzeuger von Häuten und Fellen sind verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Häute und Fälle der im § 1, Abs. (2), genannten Arten unverzüglich, spätestens 30 Tage nach der Schlachtung, an einen Häutesammler, Häutehändler oder Häutegroßhändler zu verkaufen und abzuliefern. Die auf Schlachthöfen anfeuernden Häute und Felle sind an dem auf die Schlachtung folgenden...

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