Bundesgesetz vom 21. September 1951, betreffend die Wiederinkraftsetzung des Lastverteilungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Lastverteilungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 255,

wird mit folgenden Änderungen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1951 wieder in Kraft gesetzt:

  1. Im § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 und

    § 7 Abs. 4 ist die Bezeichnung „Bundesminister für Energiewirtschaft und Elektrifizierung"

    durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" zu ersetzen;

  2. Im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 3 a Abs. 2,

    § 4, § 5 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 ist die Bezeichnung „Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung" durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" zu ersetzen;

  3. § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Zur näheren Ausführung der im Abs. 1

    genannten Maßnahmen kann das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe Anordnungen erlassen; die Anordnungen sind im Einklang mit den grundsätzlichen Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung

    (Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.

    Nr. 104) zu treffen und in der „Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie treten am Tage ihrer...

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