WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN

Nachdem das am 24. April 1963 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Wiener Ãœbereinkommen

über konsularische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Ãœbereinkommens,

eingedenk dessen, daß zwischen den Völkern von alters her konsularische Beziehungen aufgenommen worden sind,

in Anbetracht der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen,

in der Erwägung, daß die Konferenz der Vereinten Nationen

über die diplomatischen Beziehungen und Immunitäten das Wiener Übereinkommen

über diplomatische Beziehungen angenommen hat, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,

überzeugt, daß ein internationales

Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten ebenfalls geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs-

und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen,

in der Erkenntnis, daß diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Vertretungen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten,

unter Bekräftigung des Grundsatzes,

daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem

Ãœbereinkommen geregelt sind,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. der Ausdruck „konsularische Vertretung" bezeichnet jedes Generalkonsulat,

    Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

  2. der Ausdruck „Konsularbezirk"

    bezeichnet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;

  3. der Ausdruck „Leiter der konsularischen Vertretung"

    bezeichnet eine Person,

    die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

  4. der Ausdruck „Konsul"

    bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung;

  5. der Ausdruck „Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals" be-

    zeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

  6. der Ausdruck „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"

    bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

  7. der Ausdruck „Mitglieder der konsularischen Vertretung"

    bezeichnet die Konsuln,

    die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

  8. der Ausdruck „Mitglieder des konsularischen Personals"

    bezeichnet die Konsuln mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

  9. der Ausdruck „Mitglied des Privatpersonals" bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;

  10. der Ausdruck „konsularische Räumlichkeiten" bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benützt werden;

  11. der Ausdruck „konsularische Archive" umfaßt alle Papiere, Schriftstücke,

    Korrespondenzen, Bücher,

    Filme, Tonbänder und Register der konsularischen Vertretung sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte,

    die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände.

    (2) Die Konsuln sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufskonsuln und Honorarkonsuln.

    Kapitel II gilt für die von Berufskonsuln geleiteten und Kapitel III für die von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen.

    (3) Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Vertretungen,

    die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt,

    KAPITEL L KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN IM ALLGEMEINEN ABSCHNITT I AUFNAHME UND PFLEGE KONSULARISCHER BEZIEHUNGEN Artikel 2

    Aufnahme konsularischer Beziehungen

    (1) Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.

    (2) Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schließt, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein.

    (3) Der Abbruch diplomatischer Beziehungen ha: nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.

    Artikel 3

    Wahrnehmung konsularischer Aufgaben Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Vertretungen wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Maßgabe dieses

    Ãœbereinkommens wahrgenommen.

    Artikel 4

    Errichtung einer konsularischen Vertretung

    (1) Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.

    (2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaats.

    (3) Spätere Änderungen des Sitzes,

    des Ranges oder des Konsularbezirks der konsularischen Vertretung kann der Entsendestaat nur mit Zustimmung des Empfangsstaats vornehmen.

    (4) Die Zustimmung des Empfangsstaats ist ebenfalls erforderlich,

    wenn ein Generalkonsulat oder ein Konsulat an einem anderen Ort als demjenigen, wo es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat oder eine Konsularagentur zu eröffnen wünscht.

    (5) Die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Empfangsstaats ist ferner erforderlich,

    wenn an einem anderen Ort ab am Sitz einer bestehenden konsularischen Vertretung ein zu dieser gehörendes Büro eröffnet werden soll.

    Artikel 5

    Konsularische Aufgaben Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,

  12. die Interessen des Entsendestaats sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;

  13. die Entwicklung kommerzieller,

    wirtschaftlicher,

    kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen;

  14. sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen,

    kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen;

  15. den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reisasusweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen;

  16. den Angehörigen des Entsendestaats,

    und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen,

    Hilfe und Beistand zu leisten;

  17. notarielle, standesamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen;

  18. bei Nachlaßsachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats,

    und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren;

  19. im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen min-

    derjähriger und anderer nicht voll handlungsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich ist;

  20. vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorläufig Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken,

    wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können;

  21. gerichtliche und außergerichtliche Urkunden zu

    übermitteln und Rechtshilfeersuchen zu erledigen,

    soweit dies geltenden internationalen

    Übereinkünften entspricht oder,

    in Ermangelung solcher,

    mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist;

  22. die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht

    über die See- und Binnenschiffe,

    welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auszuüben;

  23. den unter Buchstabe k bezeichneten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen

    über die Reise dieser Schiffe entgegenzunehmen,

    Schiffspapiere zu prüfen und zu stempeln, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchzuführen und,

    soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist,

    Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beizulegen;

  24. alle anderen der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen,

    die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft...

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