Bundesgesetz vom 23. Juni 1954, betreffend Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der bei Haus- und Wildkaninchen sowie bei Hasen auftretenden Myxomatose.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anzeigepflicht.

(1) Erkrankungen von Haus- oder Wildkaninchen sowie von Hasen (im folgenden zusammenfassend Tiere genannt) an Myxomatose oder Wahrnehmungen von Erscheinungen an Tieren oder Tierteilen, die den Verdacht dieser Krankheit erregen, sind anzuzeigen (Anzeigepflicht).

(2) Die Erscheinungen, die gemäß Abs. 1 zur Anzeige verpflichten, sind in der Anlage festgesetzt.

(3) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:

  1. bei Hauskaninchen der Tierhalter;

  2. bei Wildkaninchen oder Hasen der Jagdausübungsberechtigte,

    in dessen Jagdgebiet die Tiere angetroffen wurden, bei seiner Abwesenheit von der Gemeinde, in der das Revier liegt, das Jagdaufsichtsorgan;

  3. in Betrieben, in denen Tiere oder Tierteile feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, der Inhaber des Betriebes.

    (4) Zur Erstattung der Anzeige sind ferner Tierärzte, Wasenmeister und die Angestellten der Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet,

    wenn sie von Erkrankungen oder Erscheinungen im Sinne des Abs. 1 in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erlangen.

    (5) Die Tierärzte haben die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde und an den Bürgermeister,

    die übrigen in den Abs. 3 und 4 genannten Personen an den Bürgermeister zu erstatten.

    (6) Die Anzeige ist vom hiezu Verpflichteten unverzüglich (§ 17 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der geltenden Fassung, im nachfolgenden Tierseuchengesetz genannt) zu erstatten. Die Bestimmung des § 17

    zweiter Absatz des Tierseuchengesetzes findet Anwendung.

    (7) Tiere, an denen sich anzeigepflichtige Erscheinungen zeigen, sind als seuchenverdächtig anzusehen. Hauskaninchen, an denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, die aber mit myxomatosekranken oder -verdächtigen Tieren in demselben Bestande untergebracht oder sonst mit solchen Tieren innerhalb der letzten 21 Tage in mittelbare oder unmittelbare Berührung gekommen sind, gelten als ansteckungsverdächtig.

    Wildkaninchen und Hasen sind dann als ansteckungsverdächtig anzusehen, wenn sie sich in einem Sperrgebiet (§ 4) oder in einem Beobachtungsgebiet (§ 5) befinden.

    § 2. Vorläufige Maßnahmen des Anzeigepflichtigen.

    (1) Im Falle des Eintrittes der Anzeigepflicht sind unverzüglich folgende vorläufige Maßnahmen zu treffen:

  4. der Tierhalter (§ 1 Abs. 3 lit. a) hat die kranken, seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Hauskaninchen von Orten,

    wo die Gefahr der Ansteckung für andere Tiere besteht, fernzuhalten und verendete Hauskaninchen bis zum Eintreffen des Amtstierarztes seuchensicher aufzubewahren;

  5. der Jagdausübungsberechtigte, bei seiner Abwesenheit von der Gemeinde, in der das Revier liegt, das Jagdaufsichtsorgan

    (§ 1 Abs. 3 lit. b) hat von den aufgefundenen verendeten oder erlegten Hasen und Wildkaninchen, die der Myxomatose verdächtig sind, ein, erforderlichenfalls zwei Stück in seuchensicherer Verpackung an die nächste veterinärmedizinische Bundesanstalt einzusenden und die restlichen Tiere durch Verbrennen oder, nach vorausgegangener Desinfektion, durch Vergraben unschädlich zu beseitigen; die Kosten der Einsendung hat der Jagdausübungsberechtigte zu tragen;

  6. der Betriebsinhaber (§ 1 Abs. 3 lit. c) hat die kranken, seuchenverdächtigen, getöteten oder verendeten Tiere sowie Teile von solchen Tieren abzusondern und bis zum Eintreffen des Amtstierarztes seuchensicher aufzubewahren.

    (2) Der Bürgermeister hat die Anzeige unverweilt im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und bei Hauskaninchen die im § 20 zweiter Absatz des Tierseuchengesetzes vorgesehenen Vorkehrungen zu treffen.

    § 3. Seuchenerhebung. Vorläufige Maßnahmen des Amtstierarztes.

    (1) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß in einem Kaninchenbestande im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a oder in einem Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c Myxomatose ausgebrochen ist oder der Verdacht...

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