WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

28.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der spanischen, russischen, arabischen und chinesischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) [deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors ist der Vertrag gemäß seinem Art. 30 für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Australien:

Gemäß Art. 3 Abs. 3 wird Australien nicht das Merkmal der Veröffentlichung (betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern) anwenden; und gemäß Art. 15 Abs. 3 wird Australien nicht die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 1 anwenden in Bezug auf:

a) die Verwendung von Tonträgern für (i) die Sendung und (ii) die öffentliche Wiedergabe im Sinne des ersten Satzes von Art. 2 lit. g und
b) die die öffentliche Wiedergabe der Tonträger in der Form, dass die Töne der Tonträger für die Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht werden mittels einer Einrichtung zum Empfang oder zur Sendung von Tonträgern.

Belgien:

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Belgien, dass es von der nach Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen[1] (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, indem es nicht das Merkmal der Veröffentlichung als Anknüpfungspunkt anwendet.

Chile:

- Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird die Republik Chile die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 des Vertrags nur bezüglich der direkten Nutzung von für kommerzielle Zwecke für eine Sendung oder für jegliche öffentliche Wiedergabe veröffentlichten Tonträgern anwenden.
- Gemäß
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