Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend Grundsätze für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Für die Gesetzgebung der Länder in den Angelegenheiten der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die an der Vollziehung der Länder auf dem Gebiete des land-

und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens mitwirken (land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte), werden gemäß Art. 14 a Abs. 4

lit. d des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:

§ 1. Durch Landesgesetz ist nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze bei jedem Amt der Landesregierung für die in die Vollziehungszuständigkeit des Landes fallenden Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens ein Beirat einzurichten.

§ 2. Der Beirat ist in den durch Landesgesetz zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung des Landes auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens zu hören.

§ 3. (1) Für die Zusammensetzung des Beirates gelten folgende Grundsätze:

  1. Vorsitzender ist das Mitglied der Landesregierung,

    in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen.

  2. Von den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates sind zu entsenden:

    a) ein Viertel von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag;

    b) die Hälfte von den gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Das Zahlenverhältnis der von den Dienstgebern und Dienstnehmern zu entsendenden Mitglieder hat dem zahlenmäßigen Stärkeverhältnis der beiden Berufsgruppen zueinander mit der Maßgabe zu entsprechen,

    daß die Vertretung der Dienstnehmer jedenfalls zur Entsendung eines...

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