Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird

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Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Â

Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 183/2002, wie Â

folgt geändert: Â

Abschnitt VI Z 1 lautet:Â Â

„1. Gerberei Â

  a) Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- und Sämischgerberei Â

   An Vormittagen bis 12.00 Uhr: Â

  aa) Ãœbernahme, Aufsalzen oder Einweichen der am Vortag eingelieferten frischen Häute Â

   1. Mai bis 30. September; Â

  bb) Wechseln des Weichwassers, Aufschlagen und Bewegen der Häute, Einäschern der Häute,

Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Umhängen oder Abnehmen der Leder im Â

Trockenraum; in der Chrom- und Weißgerberei auch Schwöden und Enthaaren der Felle, Â

die am Vortag geschwödet worden sind. Â

  b) Herstellung chromfreier Leder auf Wet-White-Basis Â

  aa) Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Bedienen der Reckmaschine, Nassstutzen der Â

Wet-White im Rahmen des Trocknungsprozesses, Befüllung und Bedienung der Vakuumierungs-

und Konditionierungsanlage, Regelung der Betriebstemperatur und des Â

Trocknungsprozesses sowie Durchführung der Qualitätskontrolle; Â

  bb) Kontroll-, Regelungs- und Steuertätigkeiten...

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