Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung geändert wird

Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2001, wird verordnet:

Die Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung, BGBl. Nr. 223/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 737/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 9 Abs. 2 lautet:

    „(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.“

  2. § 9 Abs. 5 erster Satz lautet:

    „Die Protokolle sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen.“

  3. § 15 lautet:

    „§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich einzubringen oder mündlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu Protokoll zu geben.“

  4. § 16 Abs. 4 erster Satz lautet:

    „Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so können gemeinsame Protokolle,

    Register und Namensregister geführt werden.“

  5. § 17 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die den Katastern einverleibten Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.“

  6. Im § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „das Österreichische Statistische Zentralamt“ durch den Ausdruck

    „die Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.

  7. § 34 Abs. 3 lautet:

    „(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

  8. § 36 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Dieser Antrag kann schriftlich...

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