Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Juli 1990, mit der die Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (30. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

Artikel I Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 520/1989, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 b Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß

    Abs. 1 ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, eines Ziviltechnikers oder eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt gemäß Anlage 1 h nachzuweisen.

    Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen,

    ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt gemäß Anlage 1 h zu bestätigen.

    Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für

    öffentliche Wirtschaft und Verkehr nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen."

  2. Dem § 8 b Abs. 3 wird angefügt:

    „Bestätigungen, die nach dem 31. Dezember 1991

    ausgestellt werden, müssen auch Angaben über die Bereifung enthalten."

  3. Im § 26 Abs. 3 wird nach dem Wort

    „Landesregierungen" eingefügt:

    „sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften".

  4. Im § 26 Abs. 5 lit. a wird angefügt.

    „sofern nicht aus Sicherheitsgründen die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Abs. 6 (Vormerkzeichen)

    erforderlich ist."

  5. Im § 26 wird nach dem Abs. 6 angefügt:

    „(7) In einer schriftlichen Mitteilung des Kennzeichens ist anstelle des Landeswappens ein Bindestrich zu setzen. Beim Anschreiben des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette

    (§ 57 a Abs. 5 KFG 1967) kann der Bindestrich entfallen."

  6. Im § 27 a Abs. 1 Z 2 lautet die lit. a:„

    1. Fahrzeuge mit Zollkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,"

  7. Im § 27 a Abs. 2 wird zwischen die Ziffern 14

    und 18 eingefügt die Ziffer:

    „16"

  8. § 28 b Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles hat den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT