Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund der §§20 und 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:

Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung

§ 1. Dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung sind anzuschließen:

  1. Â Â jedenfalls a)Â Â Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

    b)  Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung (§18 Abs. 3 und 4 GewO 1973),

    c)  der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

  2.   eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt und 3.  gegebenenfalls auch a)  Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen   für   den   Entfall   des Prüfungsteiles  Unternehmerprüfung  (§ 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993,   in   der jeweils  geltenden Fassung),

    b)  Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen   für   den   Entfall   des Prüfungsteiles   Ausbilderprüfung   (§ 23 a Abs. 2 GewO 1973).

    Einladung zur Meisterprüfung

    § 2. Wenn der Prüfungswerber zur Meisterprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Meisterprüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben :

  3.   Zeit und Ort der Meisterprüfung (Zeit und Ort  der  schriftlichen   und   der  mündlichen Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten),

  4.   die    zur    Meisterprüfung    mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel und 3.  die hinsichtlich der zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien gemäß § 3 zu erfüllenden Verpflichtungen.

    Beschaffung und Bezahlung der zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen

    § 3. Der Prüfungswerber hat die Kosten für die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfling, der ihre Bezahlung nachgewiesen hat, bei der Meisterprüfung bereitzustellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungswerber auf Grund der in der Einladung zur Meisterprüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Meisterprüfung mitzubringen.

    Prüfungsgebühr

    § 4...

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