Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Änderung der Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung - BSV

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Die Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung, BSV), BGBl. Nr. 793/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 Z 8 lautet:

    „8. die Richtlinie 86/662/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern, CELEX Nr 386 L 0662 (ABl. L 384 vom 31. Dezember 1986, S. 1), geändert durch die Richtlinien 89/514/EWG vom 2. August 1989, CELEX Nr. 389 L 0514 (ABl. L 253 vom 30. August 1989, S. 35) und 95/27/EG vom 29. Juni 1995, CELEX Nr 395 L 0027 (ABl. L 168 vom 18. Juli 1995, S. 14)."

  2. § 9 lautet: „Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader)

    § 9. (1) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die bis einschließlich 29. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden, darf den in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

    (2) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die in der Zeit vom 30. Dezember 1996 bis einschließlich 29 Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L\\/A in dB bezogen auf 1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angefühlten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den...

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