Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994, wird verordnet:

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 890, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1995, wird wie folgt geändert:

  1. Anlage 2 Z 2 lautet:

    „2. „Alpaka“, „Lama“, „Kamel“, „Kaschmir“, „Mohair“, „Angora(-kanin)“, „Vikunja“, „Yak“,

    „Guanako“, „Kaschgora“, „Biber“, „Fischotter“ mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“

    oder „Haar“ für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege,

    Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege), Biber, Fischotter“

  2. Anlage 2 Z 19 lautet:

    „19. „Modal“ für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5% zu erzielen, sind folgende:

    "

  3. Anlage 2 Z 27 lautet:

    „27. „Polyamid“ oder „Nylon“ für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind“

  4. Anlage 2 Z 27 werden folgende Z 27a bis Z 27c angefügt:

    „27a. „Aramid“ für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen,

    deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85% direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen...

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