ABKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel und Internationale Wirtschaftskooperation der Sozialistischen Republik Rumänien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Das Ministerium für Außenhandel und Internationale Wirtschaftskooperation der Sozialistischen Republik Rumänien bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich die Handels- und Industriekammer der Sozialistischen Republik Rumänien,

Bukarest, ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 —

nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen in deutscher oder englischer Sprache:

  1. Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):

    „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren."

    oder"

    All the above goods are handicraft products."

  2. Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):

    (3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

    Artikel 3

    Das Ministerium für Außenhandel und Internationale Wirtschaftskooperation der Sozialistischen Republik Rumänien wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Handels-

    und Industriekammer der Sozialistischen Republik Rumänien, Bukarest, dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

    Artikel 4

    Die im Artikel 1 genannte Handels- und Industriekammer der Sozialistischen Republik Rumänien, Bukarest, leistet...

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