Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 9. Juli 1947 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1. Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des §. 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 156,

über die Rückstellung entzogener Vermögen,

die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (1. Rückstellungsgesetz),

wird verordnet;

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem 1. Rückstellungsgesetz wind bis 30. März 1948...

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