Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8000 S.

§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Schweiz beträgt 7000 S.

§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Dänemark beträgt 6000 S.

§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5000 S für folgende Staaten:

  1. Belgien 2. Deutschland 3. Finnland 4. Frankreich 5. Island 6. Luxemburg 7. Niederlande 8. Norwegen 9. Schweden 10. Vereinigte Staaten von Amerika.

    § 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4000 S für folgende Staaten:

  2. Australien 2. Großbritannien und Nordirland 3. Irland 4. Italien 5. Kanada 6. Neuseeland 7. Spanien.

    § 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3000 S für...

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