Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Organisation der wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschul-Organisationsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT.

    Allgemeine Bestimmungen.

    § 1. Charakter und Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen.

    (1) Die wissenschaftlichen Hochschulen (im folgenden kurz als „Hochschulen" bezeichnet) sind Anstalten des Bundes. Sie unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium für Unterricht. Die Hochschulen und Fakultäten haben Rechtspersönlichkeit,

    soweit sie Angelegenheiten besorgen,

    auf die die Bestimmungen des § 26 Absatz 2

    1. w und x oder § 38 Absatz 1 lit. 1 und m oder

      § 52 Absatz 2 lit. w und x dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

      (2) Die Hochschulen dienen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre. Die wissenschaftliche Lehre umfaßt insbesondere auch die wissenschaftliche Berufsausbildung, die Vermittlung einer höheren Allgemeinbildung und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

      § 2. Teilnahme an der Verwaltung.

      (1) Die Hochschulen nehmen nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an der Verwaltung ihrer Angelegenheiten teil. Sie führen die ihnen übertragenen Angelegenheiten der Verwaltung zum Teil in einem staatlichen, zum Teil in einem autonomen Wirkungsbereich.

      (2) Im staatlichen Wirkungsbereich sind die Organe der Hochschulen an die Weisungen des Bundesministeriums für Unterricht gebunden.

      Sie sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen und mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln durchzusetzen.

      (3) Im autonomen Wirkungsbereich werden die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften,

      aber frei von Weisungen, auf Grund eigener Willensbildung ihrer Organe tätig.

      § 3. Abgrenzung der Wirkungsbereiche.

      (1) Der autonome Wirkungsbereich der Hochschulen und ihrer Fakultäten umfaßt die im § 26

      Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 2, § 44 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Angelegenheiten der Verwaltung.

      (2) Alle übrigen Angelegenheiten der Verwaltung gehören zum staatlichen Wirkungsbereich der Hochschulen.

      § 4. Begründungspflicht und Instanzenzug.

      (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sind zu begründen.

      (2) In den Angelegenheiten des staatlichen Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Absatz 2) endet der administrative Instanzenzug,

      soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt wird, beim Bundesministerium für Unterricht.

      (3) In den Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Absatz 1) endet der administrative Instanzenzug bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.

      § 5. Aufsichtsrecht des Bundesministeriums für Unterricht.

      (1) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,

      dem Bundesministerium für Unterricht ihre Verhandlungsschriften ohne besondere Aufforderung vorzulegen (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 4, § 34, § 37, § 42 Absatz 4,

      § 44 Absatz 7, § 48, § 51).

      (2) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,

      auf Wunsch des Bundesministeriums für Unterricht diesem die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen.

      (3) Die akademischen Behörden sind verpflichtet,

      dem Bundesministerium für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesministerium für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.

      (4) Das Bundesministerium für Unterricht kann die Ausführung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seiner Genehmigung bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes einstellen, wenn sie mit bestehenden Vorschriften in Widerspruch stehen. Die zuständigen akademischen Behörden sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung des Bundesministeriums für Unterricht entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

      § 6. Bestehende Hochschulen.

      Es bestehen folgende Hochschulen:

    2. die Universität in Wien;

    3. die Universität in Graz;

    4. die Universität in Innsbruck;

    5. die Katholisch-theologische Fakultät in Salzburg;

    6. die Technische Hochschule in Wien;

    7. die Technische Hochschule in Graz;

    8. die Montanistische Hochschule in Leoben;

    9. die Hochschule für Bodenkultur in Wien;

    10. die Tierärztliche Hochschule in Wien;

    11. die Hochschule für Welthandel in Wien.

      § 7. Fakultäten.

      (1) Die Universitäten gliedern sich in a) eine Katholisch-theologische,

    12. eine Rechts- und staatswissenschaftliche,

    13. eine Medizinische,

    14. eine Philosophische Fakultät.

      An der Universität Wien besteht außerdem eine Evangelisch-theologische Fakultät.

      (2) Die Technischen Hochschulen gliedern sich in a) eine Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur,

    15. eine Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik,

    16. eine Fakultät für Naturwissenschaften.

  2. ABSCHNITT.

    Personal der Hochschulen.

    § 8. Personal.

    Das Personal an jeder Hochschule besteht aus a) den Angehörigen des Lehrkörpers (§§ 9

    bis 17),

    1. dem anderen wissenschaftlichen Personal

      (§ 19),

    2. dem nichtwissenschaftlichen Personal (§ 20).

      § 9. Angehörige des Lehrkörpers.

      (1) Angehörige des Lehrkörpers sind:

    3. Personen mit der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach (venia docendi) an der betreffenden Hochschule: die ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren,

      die emeritierten Hochschulprofessoren,

      die Honorarprofessoren und die Hochschuldozenten;

    4. Personen mit der Lehrbefugnis für ein praktisches Fach oder für eine Fertigkeit an der betreffenden Hochschule: die Hochschullektoren;

    5. Personen mit der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule: die Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden;

    6. Personen ohne Lehrbefugnis, die mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden: die Lehrbeauftragten und Instruktoren.

      (2) An den Universitäten tritt an die Stelle der Bezeichnung „Hochschulprofessor", „Hochschuldozent"

      und „Hochschullektor" die Bezeichnung

      „Universitätsprofessor", „Universitätsdozent"

      und „Universitätslektor".

      § 10. Ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren.

      (1) Die Anzahl der Dienstposten für ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren wird im Dienstpostenplan des Bundes festgesetzt.

      (2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung der ordentlichen und der außerordentlichen Hochschulprofessoren gelten die bezüglichen Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes.

      (3) Das Professorenkollegium (die zuständige akademische Behörde) hat das Recht, zur Besetzung eines der im Absatz 1 genannten Dienstposten Vorschläge zu erstatten, die in der Regel drei Personen zu enthalten haben (Ternavorschlag).

      Ausnahmen sind zu begründen.

      (4) Mit der Ernennung erwirbt der ordentliche und der außerordentliche Hochschulprofessor die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet seines Faches. Seine Lehrverpflichtung wird vom Bundesministerium für Unterricht jeweils nach Maßgabe des Bedarfes und unter Berücksichtigung der Studienvorschriften festgesetzt.

      § 11. Emeritierte Hochschulprofessoren.

      (1) Emeritierte Hochschulprofessoren sind berechtigt, ihre Lehrbefugnis unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Unterrichtes weiter auszuüben und die Einrichtungen ihres früheren Institutes (ihrer früheren Klinik) nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten und im Einvernehmen mit dem neuen Instituts(Klinik)vorstand zu benützen.

      (2) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.

      § 12. Honorarprofessoren.

      (1) Gelehrten, die nicht als ordentliche und als außerordentliche oder als emeritierte Hochschulprofessoren an der betreffenden Fakultät (Hochschule)

      tätig sind, kann in Würdigung ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches vom Professorenkollegium

      (von der zuständigen akademischen Behörde)

      verliehen werden. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung des Titels Honorarprofessor verbunden. Ein Dienstverhältnis wird durch die Verleihung der Lehrbefugnis nicht begründet.

      (2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht.

      (3) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Ablauf des Studienjahres, in dem der Honorarprofessor das 75. Lebensjahr vollendet. Er behält das Recht,

      den Titel Honorarprofessor zu führen.

      § 13. Hochschuldozenten.

      (1) Hochschuldozenten sind Personen, die an einer Fakultät oder an einer nicht in Fakultäten gegliederten Hochschule die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein größeres selbständige Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches besitzen

      (venia docendi).

      (2) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent wir auf Grund eines Habilitationsverfahrens von Professorenkollegium (der zuständigen akademischen Behörde) verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet.

      (3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich folgende Abschnitte:

    7. Prüfung des Ansuchens auf die Eignung des Bewerbers im allgemeinen. In dieser Hinsicht ist vom Bewerber zu fordern:

      1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft 2. Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses einer mittleren Lehranstalt,

      2. Besitz eines inländischen oder gleichwertig ausländischen Doktorates, das für das Habilitationsfach in Betracht kommt,

      3. ehrenhaftes Vorleben,

      4. volle Handlungsfähigkeit,

      5. Nachweis, daß seit Abschluß des Hochschulstudiums mindestens zwei Jahre vergangen sind.

      Von den unter Z. 1, 2 und 6 genannten Erfordernissen kann das Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Professorenkollegiums

      (der zuständigen akademischen Behörde) Ausnahmen bewilligen.

    8. Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers;

    9. Aussprache über das Habilitationsfach (Kolloquium);

    10. Begutachtung einer Probevorlesung.

      (4) Am Schluß eines jeden Abschnittes hat das Professorenkollegium (die zuständige akademische Behörde) zu...

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