Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, betreffend die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. Die Vorschriften des Besatzungskostendeckungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 19, und des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175,

in der Fassung des Besatzungskostendeckungsgesetzes 1952 treten für Erhebungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1954 enden, außer Kraft.

Artikel II.

§ 2. (1) Zur Erhöhung der Mittel, die dem durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948,

BGBl. Nr. 130, errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zufließen, zur Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen gemäß

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 153, und zur Familienförderung (Familienlastenausgleich)

wird ein Beitrag vom Einkommen erhoben.

(2) Den Beitrag vom Einkommen haben alle natürlichen und juristischen Personen zu entrichten,

die der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

unterliegen.

§ 3. (1) Der Beitrag vom Einkommen beträgt:

  1. Für natürliche Personen 18 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer;

  2. für juristische Personen 18 v. H. der Körperschaftsteuer.

(2) Der Beitrag vom Einkommen wird im Steuerbescheid über die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

für das jeweilige Kalenderjahr,

erstmalig für das Kalenderjahr 1955, festgesetzt.

(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben, so ist der Beitrag vom Einkommen vom Arbeitgeber zusammen mit der im jeweiligen Kalenderjahr zu entrichtenden Lohnsteuer, erstmalig für die nach dem 31. Dezember 1954 endenden Lohnzahlungszeiträume,

in den übrigen Fällen der im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer von dem zum Abzug Verpflichteten zusammen mit der im jeweiligen Kalenderjahr zu entrichtenden Einkommensteuer,

erstmalig für die Zeit ab 1. Jänner 1955,

einzuheben und abzuführen.

(4) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig für die nach dem 31. Dezember 1954 endenden Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.

(5) Vor der Festsetzung des Beitrages vom Einkommen sind Vorauszahlungen in der Höhe von 18 v...

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