Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes für die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung gewährt werden (Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 ? WBF-ZG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von

— 9,223% des Aufkommens an Einkommensteuer

[veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1

und 2 EStG 1988 nach Abzug des in § 39

Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987,

genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist

(Abgeltungsbetrag)], zuzüglich

— 9,223% des Aufkommens an Körperschaftsteuer zuzüglich

— 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag.

Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder

§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April,

Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig.

Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw.

80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben

(unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages)

im abgelaufenen Quartal zu bemessen.

(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:

  1. 50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes,

    vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses,

    ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;

  2. 35% nach dem jeweils für die Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes;

  3. 15% nach dem länderweisen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer und an Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des für die Berechnung der Länderanteile zweitvorangegangenen Jahres.

    Die Volkszahl gemäß Z 1 bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf...

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