Bundesgesetz vom 15. Mai 1986 über das Wohnen in Studentenheimen (Studentenheimgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse,

die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studenten

(Heimbewohner) ergeben.

Studentenheime

§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen,

in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen oder der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Verfügung gestellt werden.

Studentenheimträger

§ 3. Als Studentenheimträger gelten juristische Personen, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften,

die nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellen.

Studenten

§ 4. Als Student im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt jeder an einer österreichischen Universität,

einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden Künste in Wien aufgenommene ordentliche Hörer. Den Studenten sind Studierende einer Pädagogischen Akademie, einer Berufspädagogischen Akademie, einer Akademie für Sozialarbeit oder einer ähnlichen Einrichtung gleichgestellt, ebenso außerordentliche Hörer, die sich durch Absolvierung eines Vorstudienlehrganges bzw. eines Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung auf ein ordentliches Studium vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Benützungsvertrag

§ 5. (1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag)

zwischen Heimträger und Heimbewohner zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes,

BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.

(2) Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages sind Angaben über den Heimplatz, die Höhe des Entgeltes (§ 13) und eine Schlichtungsklausel

(§ 18).

(3) Für Studienanfänger ist der erstmalige Abschluß eines Benützungsvertrages für eine kürzere Dauer als zwei Jahre unzulässig. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um wenigstens ein Jahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11

weiterbestehen und der Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachweist. Eine Verlängerung darüber hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, daß der Abschluß des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß

mit der Einschränkung, daß der betreffende Heimträger die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre einschränken kann.

(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.

(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages.

Rechte und Pflichten der Heimbewohner

§ 6. (1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte,

die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:

  1. das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;

  2. das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten.

    Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;

  3. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;

  4. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung den Heimplatz zu verändern und elektrische Geräte zu betreiben.

    (2) Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein Einzelzimmer, so sind die in Abs. 1 Z 2 bis 4

    genannten Rechte durch die Bewohner des jeweiligen Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.

    (3) Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Benützungsvertrag ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.

    Heimvertretung

    § 7. (1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.

    (2) Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes zu regeln.

    (3) Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden und...

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