Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, betreffend das Eigentum an Wohnungen und Geschäftsräumen (Wohnungseigentumsgesetz ? WEG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt.

    § 1. (1) Das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen und Geschäftsräume — im folgenden Wohnungseigentum genannt — wirkt auch gegen dritte Personen, wenn es gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt und in das Grundbuch eingetragen wird.

    (2) Mit Wohnungen (Geschäftsräumen) können auch Keller- und Bodenräume, Hausgärten, Garagen und andere Teile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen, wenn sie unmittelbar zugänglich und deutlich abgegrenzt sind.

    (3) An Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, kann Wohnungseigentum nicht bestehen.

    § 2. Der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers darf nicht kleiner sein, als es dem Verhältnis des Jahresmietzinses der dm Wohnungseigentum stehenden Wohnung (des Geschäftsraumes)

    für 1914 zu der Gesamtsumme der Jahresmietzinse aller Wohnungen (Geschäftsräume)

    der Liegenschaft für 1914 entspricht.

    Fehlt ein Jahresmietzins für 1914 oder steht seine Höhe nicht fest, so hat die Mietkommission auf Antrag einen Jahresmietwert festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wunde.

    § 3. Das Wohnungseigentum ist mit dem Miteigentumsanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet,

    veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

    § 4. Das Wohnungseigentum kann nur durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer eingeräumt werden; Miteigentümer, die bereits Wohnungseigentümer sind, können ihre Zustimmung nicht verweigern.

    § 5. (1) Das Wohnungseigentum ist im Grundbuch als Beschränkung des Eigentumsrechtes der

    übrigen Miteigentümer [§ 11, Abs. (1), Allgem.

    GAG.] zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Anteiles, mit dem es verbunden ist, einzutragen und bei dem Anteil des Berechtigten ersichtlich zu machen.

    (2) Dem Gesuche um Eintragung des Wohnungseigentums müssen beiliegen:

    1. die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand einer selbständigen Wohnung

      (eines Geschäftsraumes),

    2. die amtliche Bestätigung oder die Entscheidung der Mietkommission über die Höhe der Jahresmietzinse für 1914.

      (3) Für Eintragungen, die dem Wohnungseigentum im Range vorangehen und sich...

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