Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 19. Juli 1948, womit einige Bestimmungen der österreichischen Postordnung und Postgebührenordnung ergänzt und abgeändert werden.

Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes

(Ah. Patent vom 5. November 18.37, PGS.

Nr. 47 aus 1838) und soweit Postbeförderungsgebühren geändert werden, auf Grund des zustimmenden Beschlusses des Hauptausschusses des Nationalrates vom 8. Juli 1948 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G.Bl. Nr. 180) wird verordnet:

Artikel I.

Die Bestimmungen der Postordnung vom 17. November 1926, B. G. Bl. Nr. 329, in der Fassung vom 21. November 1946, B.G.Bl.

Nr. 205, werden wie folgt geändert:

  1. § 1, Abs. (3), lit. d, entfällt.

  2. § 13, Abs. (2), hat zu lauten:

    „Wenn eine Sendung erweislich während der Postbeförderung verlorenging, so werden die für sie entrichteten Postgebühren mit Ausnahme der Wertgebühr zurückgezahlt."

  3. Im § 23. Entwertung der Marken ist als Abs. (3) anzufügen:

    „(3) Für Gefälligkeitsabstempelungen, das sind Abstempelungen ohne Zusammenhang mit der Postbeförderung, gilt folgendes:

  4. Solche Abstempelungen von losen oder auf Papier aufgeklebten) gültigen Postmarken aller Art, von auf Karten oder Briefumschlägen aufgeklebten gültigen Briefmarken (einschließlich Wohltätigkeitspostmarken und anderen Sonderpostmarken)

    und von gültigen Postganzsachen dürfen von allen Postämtern (auch Gelegenheits- und Sonderpostämtern) vorgenommen! werden.

    Die Abstempelung kann beim Ankauf der Postwertzeichen am Schalter des Postamtes sowie auch von mitgebrachten oder eingesendeten Wertzeichen erfolgen, wenn die mitgebrachten oder eingesendeten Marken auf Papier, Karten oder offenen leeren Briefumschlägen aufgeklebt sind.

    Gefälligkeitsabstempelungen von verchlossenen Briefumschlägen sind unzulässig. Hiebei darf nur der OT.-Stempel vom Ankaufstage, bzw. vom Tagte der Einreichung oder des Einlangens beim Postamte verwendet werden.

  5. Die Abstempelung mit Sonderstempeln darf nur während der festgesetzten Verwendungsdauer des Stempels vongenommen werden. Vorausabstempelungen oder nachträgliche Abstempelungen sind unstatthaft. Bei Verwendung des Ersttagspempels sind die Marken mit dem OT.-

    Stempel zu entwerten und der Ersttagstempel daneben abzudrucken.

  6. Der Ersttagstempel darf zu Gefälligkeitsabstempelungen nur am ersten Tage der Gültigkeit der betreffenden Wertzeichen unter den im P. 1 angeführten Bedingungen verwendet werden,

    wenn die eingereichten oder eingesendeten Stücke ausschließlich mit Marken der erstmalig ausgegebenen. Serie beklebt sind. Die Abstempelung von Nachmarken mit dem Ersttagstempel ist unzulässig.

  7. Zur Gefälligkeitsabstempelung eingereichte oder eingesendete Karten oder Briefumschläge müssen mindestens als Drucksachen zur niedersten für den Inlandsverkehr geltenden Gebühr freigemacht sein.

  8. Bei Einsendung von Wertzeichen zur Gefälligkeitsabstempelung ist ein vollständig freigemachter Briefumschlag mit der Anschrift des Absenders zur Rücksendung beizuschließen."

    Der bisherige Abs. (3) erhält die Bezeichnung

    (4).

  9. § 37, Abs. (2), zweiter Satz, entfällt.

  10. Im § 42 ist als neuer Abs. (3) anzufügen:

    „(3) Einschreibsendungen können auch mit den hiezu aufgelegten „ZIG"-Umschlägen durch Einwurf in Briefkasten aufgegeben werden."

  11. § 47, Abs. (3), zweiter Satz, entfällt.

  12. § 48, Abs. (1), letzter Satz, entfällt.

  13. § 48, Abs. (2), hat zu lauten:

    „Ein teilweise oder nicht freigemachter Brief wird mit dem doppelten des Betrages belastet,

    der an der Gebühr für einen freigemachten Brief von gleichem Gewichte fehlt. Die Mindestgebühr,

    die eingehoben wird, ist gleich der Freimachungsgebühr für eine Postkarte, jedoch wird ein nicht freigemachter gewöhnlicher Geschäftsantwortbrief

    [§ 47, Abs. (2)], zu Lasten des Empfängers nur mit der um ein Viertel erhöhten Gebühr für einen freigemachten gleichartigen Brief belegt,

    wenn der Empfänger dem Postamte schriftlich mitgeteilt hat, daß er für Geschäftsantwortbriefe verwendbare Umschläge versenden wird. Die sich hiebei allenfalls ergebenden Groschenbruchteile sind auf ganze Groschen aufzurunden."

  14. § 50, Abs. (2), zweiter Satz, hat zu lauten:

    „Jedoch wird eine nicht freigemachte gewöhnliche Geschäftsantwortpostkarte (§ 49, Abs. (2)],

    zu Lasten des Empfängers nur mit der um ein Viertel erhöhten Gebühr für eine freigemachte gleichartige Postkarte belegt, wenn der Empfänger dem Postamte schriftlich mitgeteilt hat, daß

    er für Geschäftsantwortpostkarten verwendbare Vordrucke versenden wind. Die sich hiebei ergebenden Groschenbruchteile sind auf ganze Groschen aufzurunden."

  15. § 53, Abs. (2), lit. k, hat zu lauten:

    „auf Einladungen den Namen des Eingeladenen sowie Zweck, Zeit und Ort der Zusammenkunft anzugeben."

  16. § 53, Abs. (2), lit. l, zweiter Satz, hat zu lauten:

    „Ferner sind Empfangs-Erlagscheine, die mit einer auf dem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT