Bundesgesetz vom 13. März 1957, womit das Einkommensteuergesetz 1953 und das Gebührengesetz 1946 abgeändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 9 hat Z. 4 zu lauten:

    „4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen -Wohnung und Arbeitsstätte;

    zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt:

    Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades 2 S täglich,

    12 S wöchentlich,

    52 S monatlich,

    624 S jährlich,

    Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)

    8 S täglich,

    48 S wöchentlich,

    208 S monatlich,

    2496 S jährlich.

    Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzungen für Abnutzung —

    ausgenommen die Haftpflichtversicherungsprämie

    — abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Type des Kraftfahrzeuges und dessen Eigengewicht an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

    Der Arbeitgeber hat die Type des verwendeten Kraftfahrzeuges und dessen Eigengewicht,

    den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (§ 58) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für eine Zeit vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen,

    auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der

    Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken.

    Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern;".

  2. Im § 51 hat Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich,

    2'50 S täglich), der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/

    1952, in der geltenden Fassung, ferner Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und der sich gemäß § 9 Z. 4 ergebende Pauschbetrag vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§...

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