Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Dezember 1954, womit die Liste der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste) abgeändert wird.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1

Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 191, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Juli 1952,

BGBl. Nr. 149, womit die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt werden, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 25. Mai 1954, BGBl. Nr. 115, wird wie folgt abgeändert:

Die bisherige Position „412 a Aluminium und Aluminiumlegierungen, roh, alt, gebrochen und in Abfällen" erhält folgende...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT